Statuten

Statuten des Vereins
Österreichisch-Weißrussische Gesellschaft

(beschlossen in der Generalversammlung des Vereins am 31. Mai 2010)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)    Der Verein führt den Namen ”Österreichisch-Weißrussische Gesellschaft“.
(2)    Er hat seinen Sitz im Österreichischen Kulturzentrum, Palais Pálffy, 1010 Wien, Josefsplatz 6 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1)    die Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Weißrußland (Belarus);
(2)    die Förderung humanitärer Aktionen;
(3)    die Bekanntmachung der österreichischen Öffentlichkeit mit der politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung Weißrußlands;
(4)    einen vorurteilsfreien und friedlichen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck, der in den Abs. 1, 2 und 3 angeführt wird, soll erreicht werden durch:
(1)    Vorträge und Tagungen;
(2)    Ausstellungen;
(3)    Studienreisen;
(4)    Herausgabe von Publikationen, die Errichtung einer Bibliothek und einer Website mit aktuellen Informationen über Weißrußland;
(5)    Mitgliedsbeiträge (derzeit 30.- Euro pro Jahr), Spenden und Subventionen, durch die die erforderlichen materiellen Mittel aufgebracht werden sollen;
(6)    Zusammenarbeit mit der Dachgesellschaft der österreichisch-ausländischen Gesellschaften „Partner aller Nationen“.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)    Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können physische und juristische Personen werden.
(2)    Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)    Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)    Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
(3)    Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2)    Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(3)    Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und die Rechnungsprüfer (§ 14).

§ 9: Generalversammlung

(1)    Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2)    Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.    Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.    schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.    Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
binnen vier Wochen statt.
(3)    Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die Rechnungsprüfer.
(4)    Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)    Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)    Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7)    Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)    Beschlussfassung über den Voranschlag;
(2)    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3)    Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(4)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
(5)    Entlastung des Vorstands;
(6)    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
(7)    Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(8)    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus Präsident (Präsidentin), Vizepräsident (Vizepräsidentin), Schriftführer (Schriftführerin), Kassier (Kassierin) sowie einem weiteren Mitglied, d.h. insgesamt fünf Personen.
(2)    Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3)    Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für eine Beschlußfassung müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)    Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens (Errichtung eines Bankkontos) mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)    Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)    Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4)    Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)    Der Präsident (die Präsidentin) bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident (die Vizepräsidentin) führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer (die Schriftführerin) unterstützt den Präsidenten (die Präsidentin) bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)    Der Präsident (die Präsidentin) vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten (der Präsidentin) und des Schriftführers (der Schriftführerin), in Geldangelegenheiten des Präsidenten (der Präsidentin) und des Kassiers (der Kassierin) oder des Präsidenten (der Präsidentin) und eines weiteren Vorstandsmitglieds.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)    Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)    Den Rechnungsprüfern obliegen  die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

§ 15: Schiedsgericht

(1)    Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2)    Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Schiedsrichter wählen innerhalb von sieben Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
(3)    Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1)    Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)    Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das vorhandene Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgt, sonst gemeinnützigen Zwecken.